ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

von On Location Photography – Simon Möstl

basierend auf den Muster-AGB der
Innung für Berufsfotografen der Wirtschaftskammer Österreich

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1. ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GE- SCHÄFTSBEDINGUNGEN, DEFINITIONEN

  1. 1.1.  ONLOPH erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegen- den AGB. Diese gelten – sofern keine Änderung durch ONLOPH bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrück- lich auf sie Bezug genommen wird.
  2. 1.2.  Alle Angebote von ONLOPH sind freibleibend und unverbindlich.
  3. 1.3.  “ONLOPH”, „wir“, „uns“ etc. steht für On Location Photography – Simon Möstl, Wittenbauerstraße 99a, 8042 Graz.
  4. 1.4.  „Auftraggeber“, „Sie“, „Ihnen“ etc. steht für den Vertragspartner von ONLOPH.

2. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

  1. 2.1.  Klarstellen wird festgehalten, dass alle Urheber- und Leistungsschutzrechte dem Lichtbildhersteller, sohin ONLOPH zustehen. Nutzungsbewilligungen (Veröffentli- chungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Auf- traggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließ- liche), nicht übertragbare (nicht abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrück- lich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auf- lagezahl, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der am Angebot angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
  2. 2.2.  Der Auftraggeber ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright- Vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht- bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:Foto: (c) onloph.com – Simon MöstlJedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstel- lervermerk.
  3. 2.3.  Der Herstellervermerk kann nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit ONLOPH entfallen. Unterlässt der Auftraggeber vertragswidrig die Nennung der Herstellerbe- zeichnung, ist er zur Zahlung eines Honorarzuschlags in Höhe von 100 % der Ge- samtauftragssumme verpflichtet.
  4. 2.4.  Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von ON- LOPH. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem ONLOPH bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

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  1. 2.5.  Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord- nungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2) erfolgt.
  2. 2.6.  Im Fall einer Veröffentlichung sind ONLOPH zwei kostenlose Belegexemplare zuzu- senden. Bei kostspieligen Produkten (zB Kunstbücher) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist ONLOPH die In- ternetadresse mitzuteilen.

3. EIGENTUM AM FILMMATERIAL – ARCHIVIERUNG

  1. 3.1.  Das Eigentumsrecht an belichtetem Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.; „ana-loge Fotografie“) steht ONLOPH zu. ONLOPH überlässt dem Auftraggeber nur bei gesonderter Vereinbarung und Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erfor- derlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufprei- ses bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von ONLOPH. Diapositive (Negati- ve nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Auftraggeber nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  2. 3.2.  Das Eigentum an digitalen Bilddateien („digitale Fotografie“) steht ONLOPH zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher, schriftli- cher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung besteht –nur eine Auswahl und nicht sämtliche von ONLOPH hergestellte Bilddateien. Jeden- falls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
  3. 3.3.  Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den in- ternen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM, DVD, USB-Sticks, Festplatten, oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Verein- barung zwischen ONLOPH und dem Auftraggeber gestattet. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Übermittlung der Rohdateien. Das Recht auf die Erstellung einer Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
  4. 3.4.  ONLOPH wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr ar- chivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.

4. KENNZEICHNUNG

  1. 4.1.  ONLOPH ist – vorbehaltlich einer ausdrücklichen, schriftlichen anderslautenden Vereinbarung – berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbe- zeichnung zu versehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Integrität der Her- stellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
  2. 4.2.  Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer ausdrücklichen, schriftlichen anderslau- tenden Vereinbarung – verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei

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jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und ONLOPH als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5. NEBENPFLICHTEN

  1. 5.1.  Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält ONLOPH diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von An- sprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. ONLOPH garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
  2. 5.2.  Sollte ONLOPH vom Auftraggeber mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu be- rechtigt ist und stellt ONLOPH von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Ver- letzung dieser Pflicht beruhen.
  3. 5.3.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spä- testens nach zwei Werktagen abgeholt, ist ONLOPH berechtigt, Lagerkosten zu be- rechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Trans- port- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

6. VERLUST UND BESCHÄDIGUNG

  1. 6.1.  Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet ONLOPH – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Drit- te (Labors etc.) haftet ONLOPH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
  2. 6.2.  Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; ONLOPH haftet insbesonde- re nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leich- ter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
  3. 6.3.  Die Punkte 6.1 und 6.2 gelten entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Be- schädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorla- gen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Auftraggeber zu versichern.

7. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

ONLOPH ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und die- ser nach Aufforderung durch ONLOPH weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom

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Auftraggeber zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmah- nung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Ver- pflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbe- trages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

8. LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

  1. 8.1.  ONLOPH wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. ONLOPH kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern keine ge- sonderten Vereinbarungen getroffen worden sind, ist ONLOPH hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografi- schen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
  2. 8.2.  Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zu- rückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet ONLOPH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. 8.3.  Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Sphäre von ONLOPH liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
  4. 8.4.  Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  5. 8.5.  Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellunggelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
  6. 8.6.  Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 6.1 entsprechend.
  7. 8.7.  Allfällige Nutzungsbewilligungen von ONLOPH umfassen nicht die öffentliche Auf- führung von Tonwerken in jedweden Medien.

9. WERKHONORAR

  1. 9.1.  ONLOPH steht ein Werkhonorar entsprechend dem unterfertigten Angebot zu. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht ONLOPH ein angemesse- nes Werkhonorar zu.
  2. 9.2.  Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
  3. 9.3.  Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch ONLOPH erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
  4. 9.4.  Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

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  1. 9.5.  Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnitt- lichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. Auch solche Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. 9.6.  Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrages aufgrund in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht ONLOPH mangels anderer Ver- einbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminverän- derungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
  3. 9.7.  Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von ONLOPH sowie für Gegenforderun- gen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen von ONLOPH stehen, gerichtlich festgestellt oder von ONLOPH anerkannt wurden.

10. LIZENZHONORAR

  1. 10.1.  Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht ONLOPH im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt entsprechend der Preisliste (Anlage A zu den AGB) gesondert zu.
  2. 10.2.  Hat der Auftraggeber Fotoaufnahmen außerhalb der vertraglich vereinbarten Nut- zungsrechte verwendet, steht ONLOPH das 1,5-fache des Werknutzungsentgelts entsprechend der Preisliste (Anlage A zu den AGB) zu.

11. ZAHLUNG

  1. 11.1.  Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragsertei- lung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten.
  2. 11.2.  Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthono- rar – falls es für den Auftraggeber bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung von ONLOPH vom Zahlungseingang als erfolgt.
  3. 11.3.  Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist ONLOPH berechtigt, nach Liefe- rung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
  4. 11.4.  Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist ONLOPH – unbeschadet über- steigen- der Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Pro- zent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
  5. 11.5.  Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Auftraggebers übergehen sollen, ge- schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben- kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

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12. DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ONLOPH die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Da- ten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, spei- chert und verarbeitet. Weiters ist der Auftraggeber einverstanden, dass ihm elektro- nische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zu gesendet wird.

  1. VERWENDUNG VON BILDNISSEN ZU WERBEZWECKEN VON ONLOPHONLOPH ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung be- steht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendma- chung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
  2. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
  1. 14.1.  Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw dem Vertragsver- hältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage seiner Gültigkeit und Be- endigung, wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz, erster Bezirk, vereinbart.
  2. 14.2.  Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht unter Ausschluss der Kolli- sionsnormen des internationalen Privatrechtes Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. 14.3.  Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein bzw. werden, oder die AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Be- stimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
  4. 14.4.  Allfällige Regressforderungen, die Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel der Pro- dukthaftung im Sinne des PHG gegen ONLOPH richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von ONLOPH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
  5. 14.5.  Diese AGB gelten für von ONLOPH auftrags- gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

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